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Subsidiarität
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politscher Werbung, COM(2021) 731 final, BR-Drs. 826/21

26.01.2022 - Antrag | 18/19863

Initiatoren:
Martin Huber, Alexander König, Winfried Bausback, Alex Dorow, Petra Guttenberger, Gerhard Hopp, Franz Rieger, Florian Streibl, Fabian Mehring, Tobias Gotthardt, Gabi Schmidt, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Jutta Widmann, Benno Zierer

Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, COM(2021) 731 final, BR-Drs. 826/21, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken bestehen.


Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an.


Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.


Im Einzelnen:


Mit ihrem Vorschlag will die Europäische Kommission unter anderem eine vollständige Harmonisierung von Vorschriften erreichen, um die Transparenz politischer Werbung etwa über Aufzeichnungs-, Übermittlungs- und Berichterstattungspflichten und der damit verbundenen Dienstleistungen zu erhöhen. Außerdem soll der Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit politischer Werbung umfassend geregelt werden.


Der Landtag ist der Ansicht, dass für eine derart weitreichende Regelung keine Zuständigkeit der Europäischen Union gegeben ist und der Vorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Europäische Kommission kann ein solches Vorhaben insbesondere nicht auf die von ihr benannten Rechtsgrundlagen in Art. 114 AEUV (Rechtsangleichung im Binnenmarkt) sowie Art. 16 AEUV (Datenschutz) stützen.


Aus diesen Zuständigkeitsnormen ergibt sich keine Zuständigkeit für einen Eingriff in die nationale Regelungskompetenz zur Gestaltung und Durchführung von Wahlen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene.


Art. 114 AEUV i. V. m. Art. 26 AEUV bietet eine Zuständigkeit nur für Regelungen, die unmittelbar und notwendigerweise übernationalstaatlich für ein Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Dabei geht es ausweislich der Verträge nicht um jedweden binnenmarktbezogenen Aspekt im Sinne einer generellen Vereinheitlichung von Recht in Europa, sondern um die Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Sinne der europäischen Grundfreiheiten. Daher obliegt es der Europäischen Kommission nicht, jedwede Erschwernis in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung - und so begründet die Kommission den vorliegenden Vorschlag - zu beseitigen. Insbesondere rechtfertigt diese Rechtsgrundlage nicht, dass dazu in die Regelungshoheit der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre nationalen Wahlen eingegriffen wird.


Im Übrigen bietet auch Art. 16 AEUV dafür keine Grundlage, denn die Regelungen über die Gestaltung und Durchführung von nationalen Wahlen fallen eben nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrecht - dies wäre aber Voraussetzung für eine Regelung auf der Basis des Art. 16 AEUV. Im Übrigen hat die Europäische Union mit der Datenschutzgrundverordnung bereits umfassend von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Es wird keine Notwendigkeit für weitere, unionsrechtliche Regelungen gesehen.


Der Landtag sieht auch die Pflicht des politisch Werbenden zur Angabe von -Quellen- der ausgegebenen (Geld)Beträge für politische Werbeanzeigen kritisch. Von einer solchen Regelung wären vor allem auch sog. Kleinspender betroffen, also insbesondere Privatleute, die Ihre Identität nicht im Internet veröffentlich sehen wollen. Hier ergäbe sich auch ein Wertungswiderspruch zu den nationalen Regelungen über die Offenlegung von Spenden und Geldzuwendungen an politische Akteure.


Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der vorliegenden Verordnungsvorschlag ein Übermaß neuer Bürokratie vorsieht, das dem allgemein auf allen Ebenen zu verfolgendem Ziel des Bürokratieabbaus und der Verschlankung von Verwaltungsvorgängen zuwiderläuft.


Der Beschluss des Bayerischen Landtags wird unmittelbar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Deutschen Bundestag übermittelt.

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