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Berücksichtigung der Eingliederungshilfe im PfleWoqG

21.12.2021 - Antrag | 18/20098

Initiatoren:
Thomas Huber, Bernhard Seidenath, Norbert Dünkel, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Barbara Becker, Alfons Brandl, Gudrun Brendel-Fischer, Ute Eiling-Hütig, Matthias Enghuber, Karl Freller, Petra Guttenberger, Petra Högl, Andreas Jäckel, Jochen Kohler, Beate Merk, Martin Mittag, Helmut Radlmeier, Barbara Regitz, Franz Rieger, Andreas Schalk, Sylvia Stierstorfer, Peter Tomaschko, Florian Streibl, Fabian Mehring, Peter Bauer, Susann Enders, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Die Staatsregierung wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit Einrichtungen der Behindertenhilfe im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) sowie in der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVPfleWoqG) ausreichend berücksichtigt werden. Dabei soll insbesondere die Differenzierung zwischen Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe sowie den entsprechenden Belangen der Bewohnerinnen und Bewohner in den Blick genommen werden. In dem Zusammenhang soll auch geprüft werden, ob dahingehend Reformbedarf besteht.



Am 1. August 2008 ist das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) in Kraft getreten. Aufgabe der FQA (Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht) nach dem PfleWoqG ist es, darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Menschen unabhängig von ihrem Alter sowie der Menschen mit Behinderung erkannt, beachtet und geschützt werden. Die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) enthält Regelungen zu baulichen und personellen Mindestanforderungen und regelt jeweils Befreiungen und Abweichungen hiervon auch ausdrücklich für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.


Rückmeldungen aus der Praxis zeigen aber, dass insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen bei der Zulassung und regelmäßigen Überprüfung von Einrichtungen nicht immer ausreichend berücksichtigt werden können. Menschen mit Behinderungen zeichnen sich durch eine Vielfalt an gewünschten Lebensorten und -möglichkeiten aus. Die Regelungen im Gesetz scheinen sich aber teilweise vorrangig am Bedarf von pflegebedürftigen und älteren Menschen zu orientieren, etwa im Bereich der Nachtbereitschaft oder bei der Leitung von Einrichtungen. Ziel muss es sein, dass jeder selbstbestimmt in der Einrichtung leben kann.


Ziel des Antrags ist es daher, zu prüfen, ob die geltenden Regelungen den unterschiedlichen Belangen der Bewohnergruppen gerecht werden und den Bedarfen ggf. auf Vollzugsebene durch die FQA Rechnung getragen werden kann, oder ob gesetzlicher Änderungsbedarf besteht.

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