Thomas Kreuzer, Alexander König, Tobias Reiß, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Josef Zellmeier, Eric Beißwenger, Robert Brannekämper, Wolfgang Fackler, Petra Guttenberger, Sandro Kirchner, Manfred Ländner, Martin Schöffel, Martin Bachhuber, Volker Bauer, Barbara Becker, Alex Dorow, Holger Dremel, Norbert Dünkel, Ute Eiling-Hütig, Matthias Enghuber, Alexander Flierl, Max Gibis, Alfred Grob, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Klaus Holetschek, Gerhard Hopp, Martin Huber, Petra Högl, Andreas Jäckel, Harald Kühn, Otto Lederer, Petra Loibl, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Stephan Oetzinger, Franz Josef Pschierer, Helmut Radlmeier, Franz Rieger, Andreas Schalk, Ulrike Scharf, Josef Schmid, Thorsten Schwab, Klaus Steiner, Karl Straub, Klaus Stöttner, Walter Taubeneder, Peter Tomaschko, Steffen Vogel, Martin Wagle, Ernst Weidenbusch, Manuel Westphal, Georg Winter
1. Dem Art. 9 wird folgende Nr. 4 angefügt:
-4. In Anlage 7, Rechtsgrundlage Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe -41,82- durch die Angabe -100,00- ersetzt.
2. Art. 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Nr. 3 eingefügt:
-3. Art. 9 Nr. 4 am 1. Juli 2019.- - Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.
Zu Nr. 1 (Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)
Beamte und Beamtinnen, die eine vorgeschriebene Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) bestanden haben, erhalten eine Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Besoldungsgesetz (Meisterzulage). Die Meisterzulage wird im Gegensatz zu allen anderen Zulagen des bayerischen Besoldungsrechts für eine vor der Berufung ins Beamtenverhältnis abgeleistete Vorbildung gewährt und grenzt sich dadurch von den übrigen Zulagentatbeständen ab. Hintergrund für die Zulagengewährung ist das Erfordernis, Beschäftigte des Handwerks für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst gewinnen zu können, obwohl hierfür keine Ausbildung im staatlichen Bereich angeboten wird.
Durch die anhaltend hervorragende Arbeitsmarktsituation in Bayern bestehen bei der Gewinnung und Bindung von Handwerksmeistern und Handwerksmeisterinnen für die einschlägigen Bereiche im öffentlichen Dienst (z. B. Wasserwirtschaftsämter, Landratsämter) zunehmend Schwierigkeiten. Oftmals erfordert der spätere Einsatzbereich hoch qualifizierte, lebens- und berufserfahrene Bewerber und Bewerberinnen (z. B. im Werkdienst des Justizvollzugs), mit entsprechend breit gefächertem Beschäftigungsangebot. Um die Attraktivität der Beschäftigung im öffentlichen Dienst für Handwerksmeister und Handwerksmeisterinnen im Wettbewerb mit privaten Arbeitgebern zu stärken, wird die Meisterzulage deutlich angehoben.
Die Änderung der Anlage 7 BayBesG beinhaltet diese Erhöhung zum 1. Juli 2019. Die überproportionale Anhebung der Meisterzulage stellt eine vorweggenommene Dynamisierung dar; in Konsequenz dessen wird sie von künftigen Anpassungen im Rahmen der Besoldungserhöhungen ausgenommen.
Zu Nr. 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Änderung beinhaltet das abweichende Inkrafttreten der Erhöhung der Meisterzulage zum 1. Juli 2019.