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Subsidiarität
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung); COM(2021) 733 final; BR-Drs. 19/22

16.02.2022 - Antrag | 18/21167

Initiatoren:
Martin Huber, Alexander König, Winfried Bausback, Alex Dorow, Petra Guttenberger, Gerhard Hopp, Stephan Oetzinger, Tobias Reiß, Franz Rieger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Florian Streibl, Fabian Mehring, Tobias Gotthardt, Gabi Schmidt, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Jutta Widmann, Benno Zierer

Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung); COM(2021) 733 final; BR-Drs. 19/22, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken bestehen.


Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an.


Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.


Im Einzelnen:


Der Vorschlag der Europäischen Kommission berücksichtigt die Verhältnisse in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend:


1. Informationspflichten schaffen unnötige Bürokratie


Mobile EU-Bürger werden bei Kommunalwahlen in Bayern wie deutsche Staatsangehörige bereits von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen. Sie können auch ohne vorherige Registrierung in Wahlvorschläge zu kommunalen Gremienwahlen aufgenommen werden.


Die individuelle Informationspflicht des Richtlinienvorschlags über ihre Registrierungsoptionen berücksichtigt diese bestehenden nationalen Regelungen nicht. Soweit in Mitgliedstaaten keine gesonderten Registrierungspflichten mobiler EU-Bürger zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts bestehen, entstünde durch die vorgeschlagenen Regelungen sehr erheblicher Verwaltungsaufwand, ohne dass mobile EU-Bürger einen Vorteil daraus zögen.


In gleicher Weise würde die darüber hinaus gehende individuelle Informationspflicht über die Organisation der Wahl, einschließlich der Kandidatenliste, den Stand der Eintragung, das Datum der Wahl sowie Art und Ort der Stimmabgabe - noch dazu in einer weiteren Sprache, die auch nicht die Muttersprache sein muss - einen hohen Aufwand erzeugen, der schon nicht erforderlich ist, weil mobile EU-Bürger eine persönliche Wahlbenachrichtigung mit Informationen zur Wahlteilnahme erhalten. Ein zusätzlicher Informationsbedarf für mobile EU-Bürger (wie auch für eigene Staatsangehörige) kann unaufwändiger und zielgerichteter durch Maßnahmen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.


2. Förderale Zuständigkeiten müssen berücksichtigt werden


Der Kommissionsvorschlag zur Benennung einer nationalen Behörde zur Information aller mobilen EU-Ausländer vor Kommunalwahlen berücksichtigt die föderalen Verhältnisse in Deutschland nicht: Kommunalwahlen sind in Deutschland Sache der Länder. Das bedeutet, dass keine Bundesbehörde als nationale Behörde bestimmt und mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet werden könnte.


Im Übrigen wäre die Einrichtung einer nationalen Behörde auch nicht sinnvoll. Es sind die kommunalen Behörden der rund 11.000 Städte und Gemeinden, die auf der Grundlage der Melderegister über die notwendigen Daten wahlberechtigter mobiler EU-Bürger verfügen. Außerdem finden Kommunalwahlen zu vielen unterschiedlichen Terminen und nach unterschiedlichen Regularien statt. Der entstehende bürokratische Aufwand für eine nationale Stelle stünde in keinem angemessenen Verhältnis zum eher überschaubaren Nutzen.


3. Keine Überwachung und Berichtspflicht


Die Einführung einer regelmäßigen Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten wird abgelehnt. Der damit verbundene Aufwand ist unangemessen, da die Berichtspflicht zu statistischen Daten über die Teilnahme aktiv und passiv wahlberechtigter EU-Bürger eine aufwändige nachträgliche Auswertung der Wählerverzeichnisse und Wahlvorschläge voraussetzen würde. Die Ergebnisse hingegen ließen keine relevanten Schlüsse darauf zu, warum mobile EU-Bürger ihr Teilnahmerecht in welchem Umfang ausgeübt haben.


Der Beschluss des Bayerischen Landtags wird unmittelbar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Deutschen Bundestag übermittelt.

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