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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung
über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
hier: Ergänzung des Art. 8 Abs. 14 - Rückbürgschaft gegenüber der LfA Förderbank Bayern
(Drs. 18/19171)

21.03.2022 - Änderungsantrag | 18/21915

Initiatoren:
Thomas Kreuzer, Alexander König, Josef Zellmeier, Hans Herold, Martin Bachhuber, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Harald Kühn, Steffen Vogel, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Bernhard Pohl, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

In Art. 8 Abs. 14 werden nach dem Wort -Coronavirus- die Wörter -oder infolge des Kriegs in der Ukraine- eingefügt.



Die Realwirtschaft wird durch den Angriffskrieg auf die Ukraine und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und finanziellen Folgen erneut schwer belastet. Auf EU-Ebene gibt es daher beispielsweise Überlegungen, über einen Befristeten Krisenrahmen staatliche Beihilfen zur Abfederung wirtschaftlicher Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine auf Unternehmen zu ermöglichen. Um im Falle bayerischer Hilfsprogramme der LfA Förderbank Bayern eine übermäßige Belastung der Risikotragfähigkeit der LfA Förderbank Bayern zu vermeiden und ihr die notwendigen Handlungsspielräume bei der Vergabe von Bürgschaften oder Haftungsfreistellung auch unter den sich derzeit erschwerenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu ermöglichen, kann die Ermächtigung zur Übernahme einer globalen Rückbürgschaft auch hierfür in Anspruch genommen werden.

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