Wolfgang Fackler, Kerstin Schreyer, Winfried Bausback, Alexander König, Volker Bauer, Holger Dremel, Max Gibis, Alfred Grob, Andreas Jäckel, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Franz Josef Pschierer, Klaus Stöttner, Steffen Vogel, Florian Streibl, Fabian Mehring, Gerald Pittner, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
- Dem Art. 24 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
-3Im Fall des Art. 20 Abs. 3 ist eine Einwilligung des Beteiligten nicht erforderlich.- - Dem Art. 25 wird folgender Satz 4 angefügt:
-4Im Fall des Art. 20 Abs. 3 ist eine Einwilligung des Beteiligten nicht erforderlich.-
Art. 20 Abs. 3 BayDiG-E ermöglicht dem Freistaat Bayern, den Gemeindeverbänden und den Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verwaltungsdienstleistungen im Bereich der Personalverwaltung und Personalwirtschaft ausschließlich digital anzubieten und zu erbringen. Um im Falle des Art. 20 Abs. 3 BayDiG-E auch Verwaltungsakte und elektronische Dokumente über Portale wirksam und mit der Rechtsfolge einer Bekanntgabe- bzw. Zustellfiktion versenden zu können, ist eine Anpassung der Art. 24 und 25 dahingehend erforderlich, dass die in diesen Vorschriften genannten Rechtsfolgen in den Fällen des Art. 20 Abs. 3 BayDiG-E auch ohne Einwilligung der Beteiligten gelten.