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Mangel an Saisonarbeitskräften entgegenwirken: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs erneut ausweiten

00.00.0000 - Dringlichkeitsantrag | 18/22774

Initiatoren:
Thomas Kreuzer, Tobias Reiß, Winfried Bausback, Alexander König, Tanja Schorer-Dremel, Klaus Stöttner, Thomas Huber, Kerstin Schreyer, Andreas Schalk, Josef Zellmeier, Martin Bachhuber, Barbara Becker, Eric Beißwenger, Holger Dremel, Matthias Enghuber, Petra Guttenberger, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Klaus Holetschek, Gerhard Hopp, Petra Högl, Andreas Jäckel, Sandro Kirchner, Jochen Kohler, Harald Kühn, Petra Loibl, Benjamin Miskowitsch, Martin Mittag, Walter Nussel, Franz Josef Pschierer, Franz Rieger, Berthold Rüth, Ulrike Scharf, Martin Schöffel, Sylvia Stierstorfer, Steffen Vogel, Gerhard Waschler, Ernst Weidenbusch, Georg Winter

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs mit Blick auf den weiterhin bestehenden Mangel an Saisonarbeitskräften in Bereichen wie der Gastronomie (u.a. bei Volksfesten) oder der Landwirtschaft erneut von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage ausgeweitet werden können, ohne dass dies zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung führt. Die Ausnahmeregelung sollte vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2022 gelten.



Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere auch in Bereichen wie der Gastronomie oder der Landwirtschaft. Bis heute sind gerade hier die Auswirkungen der Corona-Krise auf dem Arbeitsmarkt zu spüren. So haben sich beispielsweise viele Arbeitskräfte, die vor Pandemie in der Gastronomie auf Volksfesten oder auch in Tourismusbetrieben gejobbt haben, vom Gastgewerbe abgewendet. Dem akuten Mangel an Saisonarbeitskräften muss daher mit einer pragmatischen Lösung entgegengewirkt werden.


Um Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, sollten die Zeitgrenzen auch in diesem Jahr ausgeweitet werden. Konkret sollten die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wieder von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben werden. Die Regelung sollte am 1. Juni 2022 in Kraft treten und übergangsweise bis zum 31. Oktober 2022 gelten.


Bereits 2020 wurden die Zeitgrenzen für den Zeitraum 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 auf 5 Monate/115 Arbeitstage erhöht. 2021 wurden die Zeitgrenzen für den Zeitraum 1. Juni bis 31. Oktober 2021 mit der Begründung der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft auf 4 Monate/102 Arbeitstage angepasst.


Die pandemiebedingte Ausnahmeregelung der vergangenen beiden Jahre hat gezeigt, dass Unternehmen kurzfristig auf erhöhten Arbeitsaufwand besser reagieren können und auch in schwierigen Zeiten etwa Servicekräfte in Tourismusregionen oder Erntehelfer zuverlässig zur Verfügung stellen können.

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