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Subsidiarität
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke; COM(2022) 216 final
BR-Drs. 267/22

22.06.2022 - Antrag | 18/23305

Initiatoren:
Gerhard Hopp, Winfried Bausback, Alex Dorow, Karl Freller, Alexander König, Florian Streibl, Fabian Mehring, Tobias Gotthardt, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer

Der Landtag stellt fest, dass gegen den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke; COM(2022) 216 final; BR-Drs. 267/22, Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken bestehen.


Der Landtag schließt sich damit der Auffassung der Staatsregierung an.


Die Staatsregierung wird aufgefordert, bei den Beratungen des Bundesrates auf die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsbedenken hinzuweisen. Sie wird ferner aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass diese Bedenken Eingang in den Beschluss des Bundesrates finden.


Im Einzelnen:


Der Landtag hält den Ansatz der EU-Kommission im Richtlinienvorschlag, Eigenkapitalfinanzierungen steuerlich faktisch nicht zu benachteiligen, im Grundsatz für nachvollziehbar. Durch Anreize für vermehrte Eigenkapitalfinanzierung könnten die hohe Verschuldungsrate von Unternehmen reduziert, deren Widerstandsfähigkeit erhöht und Insolvenzrisiken deutlich verringert werden.


Hinsichtlich der konkret vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels sieht der Landtag jedoch die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verletzt:


Für das Recht der direkten Steuern besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit auf Ebene der EU. Die Gestaltung der direkten Steuern obliegt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Haushaltshoheit. Die Notwendigkeit für eine ausnahmsweise zulässige Harmonisierung von Rahmenregelungen gemäß Art. 115 AEUV besteht nicht, da das Fehlen von Vorschriften zur steuerlichen Finanzierungsneutralität keine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsweise des Binnenmarktes zur Folge hat. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind nicht zwingend erforderlich, um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu garantieren. Vielmehr ist es so, dass in einigen Mitgliedstaaten bereits seit längerer Zeit derartige Regelungen existieren, während dies in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Dies entspricht einem gesunden Wettbewerb der hochkomplexen Steuersysteme der Mitgliedstaaten, der nicht nur den Binnenmarkt nicht beeinträchtigt, sondern geradezu wünschenswert ist.


In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Vorschlag die Besonderheiten der Steuerrechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht achtet. So würde eine Umsetzung des Vorschlags zu weitreichenden strukturellen Änderungen im Bereich des nationalen Unternehmenssteuerrechts führen. Während der Richtlinienvorschlag nur Kapitalgesellschaften umfasst, müssten in Deutschland ebenfalls Personenunternehmen in geeigneter Weise berücksichtigt werden, um dem Prinzip der Rechtsformneutralität gerecht zu werden.


Der Vorschlag begegnet auch mit Blick auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit i. S. d. Art. 5 EUV erheblichen Bedenken. Insbesondere die vorgeschlagene Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsen auf 85 % erscheint in diesem Zusammenhang nicht angemessen.


Der Beschluss des Bayerischen Landtags wird unmittelbar an die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Ausschuss der Regionen und den Deutschen Bundestag übermittelt.

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