Petra Guttenberger, Josef Zellmeier, Alexander König, Tobias Reiß, Martin Bachhuber, Barbara Becker, Hans Herold, Johannes Hintersberger, Michael Hofmann, Gerhard Hopp, Harald Kühn, Stephan Oetzinger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder, Ernst Weidenbusch, Georg Winter, Florian Streibl, Fabian Mehring, Jutta Widmann, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Benno Zierer
Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert, zu prüfen und zu berichten, wie Ausschankbetriebe der Reisegastronomie entlastet werden können, nachdem die erhebliche Erleichterung durch den Wegfall der Gestattungspflicht aufgrund der Erprobungsklausel des § 32 Gaststättengesetz zum 31. Oktober 2021 ausgelaufen ist und damit wieder ein Gestattungserfordernis besteht.
Gerade das Schaustellergewerbe ist nach zwei Jahren Zwangspause in einem sehr angestrengten Zustand. Geschäfte werden verkleinert, bei vielen Kirchweihen gibt es nicht einmal mehr 60% der bisherigen Nachfragen, obwohl in den Jahren vor Corona hier lange Wartelisten bestanden. Viele Betriebe sind auch finanziell am Ende und haben ihre entsprechenden Altersrücklagen aufgelöst, um zumindest ihre Krankenversicherung decken zu können.
Das nunmehr wieder geltende Gestattungserfordernis nach Gaststättengesetz führt dazu, dass für jeden einzelnen Standort, bei jedem einzelnen Fest oder Markt wiederum eine Gestattung beantragt werden muss, um alkoholische Getränke auszuschenken. Von den Kommunen werden sehr unterschiedliche Gebühren hierfür in zwei- oftmals auch in hohem dreistelligem Bereich in Rechnung gestellt.
Durch die auf der Erprobungsklausel des § 32 Gaststättengesetzes beruhenden Regelung, die fünf Jahre bis zum 31. Oktober 2021 galt, erfolgte eine wesentliche Entlastung, da eine Gestattung nicht mehr erforderlich war. Damit wurden die Reisegastronomen wesentlich entlastet - sowohl in bürokratischer, als auch in finanzieller Hinsicht.
Eine Erlaubnis nach Gaststättenrecht erfolgt in der Regel für ein ganzes Gastronomenleben, wenn der Standort nicht geändert wird, und ist mit einer einmaligen Gebühr abgegolten. Durch das Wiederaufleben der Gestattungsregelung wird nicht nur keine Gleichbehandlung mit dem standortgebundenen Gastronomiebetrieb hergestellt, sondern ein massiver Sondernachteil.
Die Begründung der Nichtverlängerung dahingehend, dass es hier nur eine begrenzte Nachfrage gab, ist völlig unbehelflich, da auch auf Kirchweihen, Festen, Märkten, etc. die Zahl der alkoholausschenkenden Betriebe nur eine kleine Minderheit ausmacht, für die diese Gebühr aber von wesentlicher Bedeutung ist.