Jürgen Baumgärtner, Winfried Bausback, Alexander König, Jochen Kohler, Hans Ritt, Josef Schmid, Angelika Schorer, Thorsten Schwab, Klaus Stöttner, Martin Wagle, Florian Streibl, Fabian Mehring, Hans Friedl, Peter Bauer, Manfred Eibl, Susann Enders, Hubert Faltermeier, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
§ 1 wird wie folgt geändert:
- Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:
-1. In Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b wird die Angabe -2 m- durch die Angabe -2,5 m- ersetzt.- - Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.
Der Freistaat Bayern ist laut Ladeatlas Bayern mit rund 12 420 öffentlich zugänglichen Ladepunkten bei rund 5 780 Ladestationen für Elektrofahrzeuge bundesweiter Vorreiter beim Ausbau von Ladeinfrastruktur. Die stetig steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen macht einen weiteren, beschleunigten Ausbau erforderlich. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt in seiner aktuellen Fassung, dass Ladestationen für Elektrofahrzeuge von einer Höhe bis 2 m und einer Breite und Tiefe von bis zu 1 m verfahrensfrei errichtet werden können. Bei verfahrensfreien Vorhaben entfällt aufgrund der fehlenden baulichen Bedeutsamkeit des Vorhabens die präventive bauaufsichtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren. Dies führt nicht nur zur Beschleunigung der Errichtung dieser Vorhaben, sondern auch zu einer Minderung des Verwaltungsaufwands. Die materiell öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen gleichwohl eingehalten werden.
Der Änderungsantrag sieht eine geringfügige Erhöhung der zulässigen Höhe für die verfahrensfreie Errichtung von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge um 0,5 m auf eine Höhe von 2,5 m vor. Die Marktentwicklung zeigt, dass künftig die weit überwiegende Zahl der neu errichteten Ladestationen für Elektrofahrzeuge Schnelladesäulen (sog. -High Power Charging (HPC)- Ladestationen) sind. Die am Markt gängigen Schnelladesäulen überschreiten aus technischen Gründen die verfahrensfreie Höhe von 2 m um bis zu 0,3 m. Damit entfällt für den Großteil der neu zu errichtenden Ladestationen die Erleichterung der Verfahrensfreiheit, die die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge erleichtern und den Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigen soll. Bauordnungsrechtlich stehen der Erhöhung der verfahrensfreien Höhe für Ladestationen für Elektrofahrzeuge keine Bedenken entgegen. Auch von Ladestationen mit einer Höhe bis zu 2,5 m geht nur ein geringes Störpotenzial aus. Sie sind insofern als baulich unbedeutende Anlagen anzusehen, womit eine präventive bauaufsichtliche Kontrolle nicht erforderlich ist. Die Grenze der verfahrensfreien Höhe ist in Bezug auf die bauliche Bedeutsamkeit der Ladestationen bei 2,5 m erreicht. Aufgrund der derzeitigen marktüblichen Höhe von bis zu 2,3 m verbleibt den Herstellern und Betreibern ein Spielraum, falls eine weitere Erhöhung der Schnellladestationen technisch notwendig wird.