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Ertüchtigung des Verfahrens zur Feststellung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

01.04.2022 - Antrag | 18/24424

Initiatoren:
Petra Guttenberger, Tobias Reiß, Stephan Oetzinger, Josef Schmid, Karl Straub, Walter Taubeneder

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine Ertüchtigung der geltenden Verfahren zur Feststellung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen einzusetzen. Die Prüfung durch die für die Beurkundung zuständigen Stellen sowie die Ausländerbehörden sollte künftig vereinfacht bzw. effektiviert werden, indem



  1. die bisherigen Regelbeispiele in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB auf ihre Praxistauglichkeit hin nochmals überprüft und ggfs. entsprechend so ersetzt werden, dass die zu prüfenden Aspekte durch schriftliche Dokumente, wie beispielsweise Ausweispapiere oder eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis einfach nachgewiesen werden können,

  2. die Regelungen zu den Mitwirkungsobliegenheiten nach § 82 Abs. 1 AufenthG, die nach dem dortigen Wortlaut nur für ausländische Personen gelten, auch auf deutsche Staatsangehörige angewendet werden,

  3. ein neuer Sanktionstatbestand geschaffen wird, der eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung unter Strafandrohung stellt.



Eine Vaterschaftsanerkennung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie gezielt gerade dazu dienen soll, ausländischen Kindern, Anerkennenden oder Müttern sowie ggf. deren weiteren Kindern ein Aufenthaltsrecht zu vermitteln, welches ihnen nach den Vorschriften des geltenden Rechts andernfalls nicht zusteht.


Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung kann bei einer zuständiogen Beurkundungsstelle (insbesondere Standesamt, Jugendamt, Notar) vorgenommen werden. Sofern der beurkundenden Behörde oder Urkundsperson konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch auffallen, muss sie die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung aussetzen und den Fall der zuständigen Ausländerbehörde übermitteln. Die Ausländerbehörde prüft bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dann in einem gesonderten Verfahren, ob tatsächlich eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliegt. Stellt die Ausländerbehörde die Missbräuchlichkeit nach § 85a AufenthG per Verwaltungsakt fest, hat die beurkundende Stelle die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung abzulehnen.


Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass das bisherige Verfahren zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen nicht ausreichend funktioniert, um verdächtige Fälle als Missbrauchsfälle aufdecken und überführen zu können. Die die Vaterschaftsanerkennung beurkundenden Behörden oder Urkundspersonen sind in der Praxis angesichts der komplexen und nicht praktikabel überprüfbaren Kriterien derzeit oft nicht in der Lage, einen Sachverhalt festzustellen, aus dem zulässigerweise konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch ableitbar sind.


Das Prüfungsprogramm der für die Beurkundung zuständigen Stelle auf Ebene des § 1597a Abs. 2 S. 2 BGB muss daher künftig vereinfacht werden. Die bisherigen Regelbeispiele in § 1597 Abs.2 Satz 2 BGB sollten durch Prüfungspunkte ersetzt werden, die durch schriftliche Dokumente nachgewiesen werden können. Im Unterschied zur bisherigen Fassung des § 1597a Abs. 2 S. 2 BGB, der als konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung unter anderem Gesichtspunkte wie das -Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind- (Nummer 3) benennt, sollte auf wenige und leichter festzustellende Gesichtspunkte zurückgegriffen werden, wie beispielsweise - neben anderen Kriterien - das Bestehen eines -aufenthaltsrechtlichen Gefälles- zwischen den Elternteilen (einer verfügt beispielsweise über die deutsche Staatsbürgerschaft, über die eines EU-Mitgliedsstaates oder hat eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis der andere nicht). Dies könnte leicht durch die Vorlage des jeweiligen Aufenthaltstitels oder Passpapiers durch die für die Beurkundung zuständige Stelle geprüft werden. Läge ein solches Gefälle vor, wäre die Beurkundung zunächst auszusetzen und die Ausländerbehörde könnte dann nach § 85a Abs. 1 AufenthG anhand der tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen der Mutter und des Kindes zum Anerkennenden prüfen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.


Ferner ist sicherzustellen, dass die betroffenen Personen - d.h. Mutter und anerkennungswilliger Vater - sich der Prüfung nicht durch schlichte Nichtmitwirkung entziehen können. Zudem sollte ein neuer Sanktionstatbestand geschaffen werden, der eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung oder eine Zustimmung hierzu seitens der Mutter unter Strafdrohung stellt.


 

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