Thomas Huber, Ute Eiling-Hütig, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Ilse Aigner, Barbara Becker, Gudrun Brendel-Fischer, Matthias Enghuber, Petra Guttenberger, Petra Högl, Andreas Jäckel, Jochen Kohler, Petra Loibl, Beate Merk, Barbara Regitz, Andreas Schalk, Angelika Schorer, Kerstin Schreyer, Sylvia Stierstorfer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Fabian Mehring, Susann Enders, Peter Bauer, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Die Staatsregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob und wie das Beratungs- und Unterstützungsangebot für Frauen, die von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution betroffen sind, im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel weiter gestärkt und ausgebaut werden kann. In diesem Rahmen soll auch der Bedarf für einen Ausbau und eine weitergehende Förderung von Schutzunterkünften geprüft werden.
Die Staatsregierung wird aufgefordert zu prüfen, ob und wie die Zusammenarbeit insbesondere mit den osteuropäischen Ländern im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel vertieft werden kann. Ziel muss es sein, dass Frauen, die ausländischer Herkunft sind und in ihr Heimatland zurückkehren wollen, für ihre Rückkehr und auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland Hilfs- und Unterstützungsangebote erhalten können.
Des Weiteren wird die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, die bisher in Zusammenhang mit der Strafbarkeit von Menschenhandel (§ 232 Abs. 1 Strafgesetzbuch) enthaltene Zielsetzung der -Ausbeutung- im Hinblick auf die (geplante) Ausübung der Prostitution zu streichen.
Die Staatsregierung wird ferner aufgefordert, sich auf Bundesebene weiterhin dafür einzusetzen, dass die derzeitigen Regelungen zum Menschenhandel (§ 232 StGB), zur Zwangsprostitution (§ 232a StGB), zur Zwangsarbeit (§ 232b StGB), zur Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) und zur Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB) weniger komplex, praxistauglicher und damit auch effektiver gestaltet werden.
Leider sind auch im 21. Jahrhundert Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution noch immer präsent. Mit zunehmenden Migrationsströmen aus Kriegs- und Krisengebieten steigt auch die Gefahr, dass mehr geflüchtete Frauen und Mädchen Opfer von Menschenhandel werden. Hier ist konsequentes Handeln der Politik gefordert. In Bayern werden gegenwärtig die beiden Fachberatungsstellen JADWIGA mit Standorten in München und Nürnberg sowie SOLWODI mit Standorten in Augsburg, München, Regensburg, Passau und Bad Kissingen durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gefördert. Diese Fachberatungsstellen im Bereich Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Zwangsprostitution) leisten eine unschätzbare Arbeit, indem sie Frauen beraten und betreuen. Dieses Angebot muss im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel weiter ausgebaut werden, um auf die neuen Herausforderungen reagieren zu können. Teilweise stellen sie auch Schutzunterkünfte für von Zwangsprostitution betroffene Frauen zur Verfügung.
Frauen ausländischer Herkunft, die in ihr Heimatland zurückkehren wollen, sollen auf ein Beratungs- und Unterstützungsangebot zurückgreifen können. Die betroffenen Frauen und Mädchen, die in ihre Heimat zurückwollen, dürfen nicht alleine gelassen werden. Dazu soll die Vernetzung insbesondere mit den osteuropäischen Nachbarländern vertieft werden.
Gemäß § 232 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, -wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn diese Person ausgebeutet werden soll--. Die Zwecksetzung der "Ausbeutung" im Hinblick auf die (geplante) Ausübung der Prostitution führt regelmäßig zu Beweisproblemen und behindert eine effektive Strafverfolgung.
Vielmehr wäre es wichtig, dass es für eine Strafbarkeit ausreicht, dass der Täter das Opfer in der dort genannten Lage (Zwangslage, Hilflosigkeit, Opfer unter 21 Jahren) veranlasst, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen, und dass es nicht wie nach geltender Rechtslage auf eine darüber hinausgehende Zwecksetzung, das Opfer bei der Ausübung der Prostitution auszubeuten, ankommt. Auf diese Weise werden in der Praxis relevante Beweisprobleme vermieden, weil sich die Zwecksetzung nicht immer nachweisen lässt, und dadurch ein wirklicher Fortschritt für die Strafverfolgung erzielt. Zudem wird der - auch seitens der Strafverfolgungspraxis - geforderte Gleichlauf von § 232 Abs. 1 StGB und § 232a StGB erreicht.
Eine übersichtlichere, weniger komplexe Formulierung der Regelungen zum Menschenhandel (§ 232 StGB), zur Zwangsprostitution (§ 232a StGB), zur Zwangsarbeit (§ 232b StGB), zur Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) und zur Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB) würde die Anwendung in der Praxis erleichtern und damit zu einer effektiveren Rechtsdurchsetzung beitragen. Diese Forderung entspricht auch den Ergebnissen des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V., das sich in ihrem Forschungsbericht zur -Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a StGB) vom 24.09.2021 für eine Anpassung der Strafnormen ausgesprochen hat.
Auf Initiative des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Frühjahrssitzung 2022 den Bundesjustizminister zu einer entsprechenden Überarbeitung der Vorschriften zu Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit aufgefordert. Dieses Anliegen soll von der Staatsregierung weiterhin mit Nachdruck verfolgt werden.