Thomas Huber, Ute Eiling-Hütig, Winfried Bausback, Tanja Schorer-Dremel, Ilse Aigner, Barbara Becker, Gudrun Brendel-Fischer, Matthias Enghuber, Petra Guttenberger, Petra Högl, Andreas Jäckel, Jochen Kohler, Petra Loibl, Beate Merk, Barbara Regitz, Andreas Schalk, Angelika Schorer, Kerstin Schreyer, Sylvia Stierstorfer, Carolina Trautner, Florian Streibl, Fabian Mehring, Susann Enders, Peter Bauer, Manfred Eibl, Hubert Faltermeier, Hans Friedl, Tobias Gotthardt, Eva Gottstein, Wolfgang Hauber, Johann Häusler, Leopold Herz, Alexander Hold, Nikolaus Kraus, Rainer Ludwig, Gerald Pittner, Bernhard Pohl, Kerstin Radler, Robert Riedl, Gabi Schmidt, Jutta Widmann, Benno Zierer
Männer und Frauen, die im Prostitutionsgewerbe tätig sein wollen, müssen sich bereits jetzt nach § 3 Prostituiertenschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde persönlich anmelden. Im Rahmen des damit verbundenen Informations- und Beratungsgesprächs ist die zuständige Behörde verpflichtet, Informationen zu sozialen Beratungsangeboten zu geben. Die Staatsregierung wird aufgefordert, zu prüfen, inwieweit den Beratungsgesprächen verpflichtend auch externe Hilfsorganisationen hinzugezogen werden können. Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für eine bundeseinheitliche Umsetzung einzusetzen.
Des Weiteren wird die Staatsregierung aufgefordert, sich auf Bundesebene im Rahmen der Evaluation dafür einzusetzen, dass bei einem Verstoß gegen das Prostitutionsverbot in Sperrbezirken künftig eine Strafbarkeit des Freiers gilt.
Mit in Kraft treten des Prostituiertenschutzgesetzes 2017 wurde die gesetzliche Verpflichtung geschaffen, dass Prostituierte sich offiziell bei der Behörde anmelden müssen. Im Rahmen des damit verbundenen Informations- und Beratungsgesprächs besteht für die zuständige Behörde die Verpflichtung, Informationen zu sozialen Beratungsangeboten zu geben und bei Bedarf einen Kontakt herzustellen. Damit bietet sich eine gute Möglichkeit, dass die Prostituierten in Kontakt mit entsprechenden Hilfsorganisationen kommen und alternative Berufsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Das Beratungsgespräch wird bereits genutzt, um mögliche Zwangslagen der Prostituierten zu erkennen und Hilfen anzubieten. So hat die zuständige Behörde bei Anhaltspunkten für eine Zwangslage unverzüglich die zum Schutz der betreffenden Person erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Um den Schutz der Prostituierten weiter zu verbessern, sollte geprüft werden, inwieweit zu diesen Anmeldegesprächen auch eine externe Hilfsorganisation verpflichtend hinzugezogen werden können. In München ist dies bereits in einigen Bereichen gelebte Praxis.
Sind Prostituierte ohne eine Anmeldebescheinigung tätig oder ist diese ungültig, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Diese Strafe führt häufig jedoch dazu, dass die betroffenen Frauen in finanzielle Not geraten.
Ein wichtiges Instrument insbesondere auch für den Jugendschutz sind die Sperrbezirke. In Gemeinden bis zu 30 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. In der Prostitution Tätige, die gegen dieses Verbot verstoßen, können im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt werden. In vielen Fällen führt das zu einer weiteren Verschärfung der Situation der Prostituierten.
Auch bleiben Freier, die eine sexuelle Dienstleistung im Sperrbezirk in Anspruch nehmen, bislang straffrei. Um die Prostitution besser auf die legalen Örtlichkeiten wie z.B. Bordelle außerhalb des Sperrbezirks begrenzen und kontrollieren, sollten Freier bei der Inanspruchnahme einer sexuellen Dienstleistung im Sperrbezirk ebenfalls bestraft werden. Hierfür müssen im Rahmen der Evaluation die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.