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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung
zur Änderung des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

00.00.0000 - Änderungsantrag | 18/25406

Initiatoren:
Martin Wagle, , Jürgen Baumgärtner, , Alexander König, , Jochen Kohler, , Hans Ritt, , Josef Schmid, , Angelika Schorer, , Thorsten Schwab, , Klaus Stöttner, , Florian Streibl, , Fabian Mehring, , Manfred Eibl, , Peter Bauer, , Susann Enders, , Hubert Faltermeier, , Hans Friedl, , Tobias Gotthardt, , Eva Gottstein, , Wolfgang Hauber, , Johann Häusler, , Leopold Herz, , Alexander Hold, , Nikolaus Kraus, , Rainer Ludwig, , Gerald Pittner, , Bernhard Pohl, , Kerstin Radler, , Robert Riedl, , Gabi Schmidt, , Jutta Widmann, , Benno Zierer,

In § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa werden nach dem Wort -Radwegen,- in einer neuen Zeile die Wörter -ee) öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,- eingefügt.



Das Gesetzgebungsverfahren soll dazu genutzt werden, die Vorschriften zur Förderung von Geh- und Radwegen im Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz noch besser auf die Bedarfe der Kommunen vor Ort abzustimmen. Ziel ist es, dem kommunalen Geh- und Radwegebau einen Schub zu geben und einen Beitrag zur Erfüllung der Minderungsziele nach dem Bayerischen Klimaschutzgesetz zu leisten.


Es soll auch der Ausbau öffentlicher Feld- und Waldwege mit einer überörtlichen Verkehrsbedeutung für den Fuß- und Radverkehr gefördert werden können, auf denen eine Mischnutzung stattfindet und die deshalb nicht als Radwege oder Geh- und Radwege straßenrechtlich gewidmet sind. Maßgeblich soll die Einbindung der Straße bzw. des Weges in ein Fuß- und Radverkehrsnetz sein. Um die Neuversiegelung möglichst gering zu halten, soll dabei ein Anreiz zum Ausbau bestehender Straßen und Wege gesetzt werden. Der Straßen- und Wegeaufbau ist bei Ausbauvorhaben entsprechend der zu erwartenden (Misch-) Nutzung auszugestalten. Der Einsatz wassergebundener Decken erscheint zweckmäßig, wenn dies der Verkehrsbedeutung des Weges entspricht und damit örtlichen Belangen wie beispielsweise dem Landschaftsbild Rechnung getragen werden kann.


 

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