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Umsatzsteuerliche Beurteilung von Umsätzen im Tankkartengeschäft

17.10.2022 - Antrag | 18/25484

Initiatoren:
Josef Zellmeier, , Alexander König, , Kerstin Schreyer, , Martin Bachhuber, , Barbara Becker, , Alfons Brandl, , Hans Herold, , Johannes Hintersberger, , Michael Hofmann, , Gerhard Hopp, , Harald Kühn, , Benjamin Miskowitsch, , Martin Mittag, , Walter Nussel, , Klaus Stöttner, , Ernst Weidenbusch, , Steffen Vogel, , Georg Winter, , Florian Streibl, , Fabian Mehring, , Gerald Pittner, , Peter Bauer, , Manfred Eibl, , Susann Enders, , Hubert Faltermeier, , Hans Friedl, , Tobias Gotthardt, , Eva Gottstein, , Wolfgang Hauber, , Johann Häusler, , Leopold Herz, , Alexander Hold, , Nikolaus Kraus, , Rainer Ludwig, , Bernhard Pohl, , Kerstin Radler, , Robert Riedl, , Anna Stolz, , Jutta Widmann, , Benno Zierer,

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-3235/18 vom 15. Mai 2019 ist Unsicherheit über die umsatzsteuerliche Einordnung von Tankkarten eingetreten. Es braucht daher Klarheit über die Voraussetzungen, wann der Bezug von Kraftstoffen bei Verwendung von Tankkarten ein umsatzsteuerpflichtiges Reihengeschäft und wann er ein umsatzsteuerfreies Finanzierungsgeschäft ist.


Die Staatsregierung wird daher aufgefordert, sich auf Bundesebene für klare Kriterien einzusetzen, wann der Bezug von Kraftstoffen bei Verwendung von Tankkarten umsatzsteuerrechtlich als ein Reihengeschäft zu qualifizieren ist. Nach Auffassung des Landtags sollte das Regel-Ausnahme-Verhältnis aus dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, demzufolge ein Reihengeschäft die Regel und ein Finanzierungsgeschäft die Ausnahme ist, beibehalten werden.


 



Tankkarten sind ein wesentlicher Teil des geschäftlichen Lebens. Transportunternehmen können mit Tankkarten erhebliche Einsparungen erzielen, indem sie von Festpreisen, Rabatten und Treueaktionen profitieren. Alle Transaktionen an der Tankstelle werden in einer einzigen Rechnung für den Kunden dargestellt. Vor allem brauchen Unternehmen keine Einzelbelege und Kassenzettel sammeln, um steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.


Mit der EuGH-Entscheidung vom 15. Mai 2019 (Rs. C-235/18), die im Einzelfall Vega Int. den Bezug von Kraftstoffen bei Verwendung einer Tankkarte als eine umsatzsteuerfreie Kreditgewährung beurteilt hat, ist eine gewisse Unsicherheit über die umsatzsteuerliche Einordnung von Tankkarten eingetreten.


Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, das sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Kraftstoffbezugs bei Verwendung von Tankkarten befasst, stellt bislang klar, dass es auf die Umstände des Einzelfalls und der dortigen vertraglichen Ausgestaltung ankomme, so dass im Ergebnis grundsätzlich zwei unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Lösungen in Frage kommen: Entweder handelt es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Reihengeschäft, bei dem der Kraftstoff zwischen Mineralölgesellschaft, Tankkarten-Ausgeber und Tankkartennutzer geliefert wird. Oder es handelt sich um ein umsatzsteuerfreies Finanzierungsgeschäft zwischen Tankkarten-Ausgeber und dem Tankkartennutzer. Der Kraftstoff wird dann direkt von der Mineralölgesellschaft an den Tankkartennutzer geliefert.


Es ist bei den weiteren Beratungen auf Bundes- und EU-Ebene auf eine praxisgerechte und möglichst einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung in allen EU-Mitgliedstaaten zu achten.

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