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28.05.2018

Datenschutzgrundverordnung: Wo muss man nachbessern?

Petra Guttenberger, Vorsitzende des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen des Bayerischen Landtags:

Foto: Katharina Wachtler

Am 25. Mai hat die von der EU erlassene Datenschutzgrundverordnung die Europäische Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 abgelöst. Die DSGVO soll einheitliche Regeln in allen 28 EU-Ländern und damit mehr Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten schaffen. Das Recht auf Vergessenwerden im Internet ist nur ein Beispiel, wie dem Verbraucher die Kontrolle seiner Daten erleichtert wird. Auch nicht-europäischen Konzernen wie Facebook und Google sollen keine Schlupflöcher bleiben.

Nicht übersehen darf man natürlich, dass mit der Stärkung der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen für viele Betriebe zunächst auch ein Anpassungsaufwand einhergehen wird. In der bayerischen Wirtschaft, vor allem bei kleineren Firmen und Selbstständigen, aber auch in Vereinen herrscht derzeit Unsicherheit über die jeweils individuell erforderlichen Umsetzungsschritte. Wir nehmen die Sorgen sehr ernst. Durch die Stärkung des Landesamts für Datenschutzaufsicht stehen praxisnahe Hilfestellungen für die rechtssichere Umsetzung der Vorgaben der DSGVO zur Verfügung.

Die von der EU auf den Weg gebrachte Rechtsänderung bietet bayerischen Unternehmen auch Chancen: Einheitliche Regeln in Europa sorgen für Rechtssicherheit, stärken die Vertrauensbasis der Kunden und verbessern die Rahmenbedingungen für die sichere Nutzung moderner Informationstechnologien.

Wir werden die Spielräume des EU-Rechts nutzen, um das Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Dokumentationspflicht zu wahren. Es ist klar, dass ein Metzger, der Wurstbestellungen für ein Grillfest im Smartphone notiert, deutlich weniger Pflichten haben muss als eine Bank, die hochsensible Daten verwaltet. Auch ein Datenschutzbeauftragter muss beispielsweise erst bestellt werden, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Vereine sind regelmäßig nur dann zur Erstellung eines Bestandsverzeichnisses verpflichtet, wenn sie über mehr als 250 Beschäftigte – nicht Mitglieder – verfügen.

Für uns als CSU-Fraktion ist klar: Versehentliche Versäumnisse dürfen bei einem Erstverstoß gegen die DSGVO nicht gleich zu einem Bußgeld führen. Auch müssen Mittelstand und Vereine vor dem Missbrauch des Abmahnrechts geschützt werden.

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