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zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Drs. Nr. 17/2871

24.10.2014 - Antrag | 17/3710

Initiatoren:
Winter Peter, Kreuzer Thomas, Freller Karl, Zellmeier Josef, Winter Peter, Guttenberger Petra, Heckner Ingrid, Rudrof Heinrich, Bachhuber Martin, Bauer Volker, Brannekämper Robert, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Gibis Max, Heike Jürgen W., Huber Thomas, Kränzle Bernd, Kühn Harald, Ländner Manfred, Lorenz Andreas, Reiß Tobias, Dr. Rieger Franz, Ritt Hans, Schöffel Martin, Sem Reserl, Straub Karl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Westphal Manuel, Winter Georg, Wittmann Mechthilde,

Drucksachennummer: 17/3710

24.10.2014

Antrag der Abgeordneten
Kreuzer Thomas, Freller Karl, Zellmeier Josef, Winter Peter, Guttenberger Petra, Heckner Ingrid, Rudrof Heinrich, Bachhuber Martin, Bauer Volker, Brannekämper Robert, Dettenhöfer Petra, Fackler Wolfgang, Gibis Max, Heike Jürgen W., Huber Thomas, Kränzle Bernd, Kühn Harald, Ländner Manfred, Lorenz Andreas, Reiß Tobias, Dr. Rieger Franz, Ritt Hans, Schöffel Martin, Sem Reserl, Straub Karl, Stöttner Klaus, Weidenbusch Ernst, Westphal Manuel, Winter Georg, Wittmann Mechthilde



Winter Peter

CSU

zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Drs. Nr. 17/2871




zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Drs. Nr. 17/2871
Der Landtag wolle beschließen:
In Art. 10 (Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes) erhält Nr. 4 folgende Fassung:
Anlage 4 Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Besoldungsgruppen A 6 und R 3 erhalten folgende Fassung:
,,
Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen) Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 139,23
Besoldungsgruppe Fußnote
A 6 3 50 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7
R 3 5, 10 205,88
"



Zu Art. 10 Nr.4:
Zur Änderung bei Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3:
Nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG erhalten Beamte und Beamtinnen, die in bestimmten Tätigkeitsbereichen verwendet werden eine Zulage für besondere Berufsgruppen. Diese Tätigkeitsbereiche weisen alle Besonderheiten auf, die sich von den Anforderungen, die der allgemeinen Ämterbewertung zugrunde liegen erheblich abgrenzen. Dazu gehören z.B. das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen (Eingriffe) treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen. Danach erhalten Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst (Art. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes) eine Zulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr in Höhe von derzeit 69,61 Euro und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in Höhe von derzeit 139,23 Euro. Die Wartezeit von einem Jahr ist dem Umstand geschuldet, dass die Beamten und Beamtinnen erst nach Abschluss der einjährigen Grundlagenausbildung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden und Grundbezüge als Polizeioberwachtmeister und Polizeioberwachtmeisterinnen erhalten. Sie sind damit statusrechtlich den Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen gleichgestellt und erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulage. Während des Beamtenverhältnisses auf Probe sind die Beamten und Beamtinnen jedoch noch ein Jahr und fünf Monate in Ausbildung. Beamte und Beamtinnen in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsschule in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes), die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Zulage in Höhe von derzeit 104,42 Euro. Der Anspruch auf die Zulage setzt keine Wartezeit voraus. Die Zulage können auch Anwärter und Anwärterinnen erhalten, die ihre Ausbildung bei den Justizvollzugsanstalten in der Regel im Untersuchungshaftvollzug und im Strafvollzug an Jugendlichen und Erwachsenen ableisten. Nachdem die Beamten und Beamtinnen bei einer Verwendung in den vorgenannten Tätigkeitsbereichen vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind, wird die Zulage für Beamte und Beamtinnen in Justizvollzugsanstalten, an der Bayerischen Justizvollzugsschule in Straubing, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes), die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, auf das Niveau der Zulage für Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst (nach einer Dienstzeit von zwei Jahren) in Höhe von derzeit 139,23 Euro angehoben.

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